Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH notwendig
FA trägt Beweislast für vGA
Leitsatz
1. Eine Kapitalgesellschaft verfügt aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre so dass alle Aufwendungen
der Klägerin als Betriebsausgabe und sämtliche von der Gesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu
behandeln sind; ein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH ist daher nicht notwendig.
2. Lediglich bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine außerbilanzielle
Hinzurechnung der Aufwendungen notwendig. Dafür trägt das FA die Beweislast (objektive Feststellungslast).
3. Bestreitet die GmbH eine private Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Mercedes und steht dem alleinigen Gesellschafter
und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug von Mercedes zur Verfügung, das dem betrieblichen Fahrzeug
in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des ) der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw's entkräftet. Zur Annahme einer
vGA müsste das FA eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2018 S. 940 DB 2018 S. 2522 Nr. 42 DStZ 2018 S. 598 Nr. 17 EFG 2018 S. 1388 Nr. 16 GmbH-StB 2018 S. 333 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20901 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2018 S. 2834 XAAAG-90604
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