Gewerblich tätige GbR, die eine gewerbliche Beteiligung an einer GmbH & Co. KG hält, Aktien und Wandelanleihen erwirbt, Wandelanleihen
gegen Aktien tauscht sowie die Aktien veräußert, Devisen kauft bzw. verkauft und Gold kauft, als Finanzunternehmen i. S. v.
§ 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002
Leitsatz
1. Eine gewerblich tätige GbR, die eine gewerbliche Beteiligung an einer GmbH & Co. KG hält, Aktien und Wandelanleihen erwirbt,
die Wandelanleihen gegen Aktien tauscht sowie die Aktien veräußert, Devisen kauft bzw. verkauft und Gold kauft, ist ein Finanzunternehmen
i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 S. 1 KWG, wenn der – nicht einem Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs.
3 KWG zuzuordnende – Geschäftstyp des Erwerbs von Gold lediglich 12% des gesamten Handelsvolumen der GbR ausmacht.
2. Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den „Finanzsektor” i.S. von § 1 Abs. 3 KWG betreffen, muss ermittelt
werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch ist. Bei der Feststellung, ob die fragliche Tätigkeit
die Haupttätigkeit darstellt, hat zunächst die satzungsmäßige Definition des Unternehmensgegenstandes Indizwirkung. Letztlich
ist jedoch auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, der sich aus dem Anteil am Geschäftsvolumen oder der
Anzahl der mit der Aufgabe betrauten Mitarbeiter ergeben kann.
3. Von dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 ist auszugehen,
wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung des gesellschaftsvertraglichen Unternehmenzwecks der GbR und
der tatsächlichen Abwicklung der Wertpapier- bzw. sonstigen Finanzgeschäfte sämtliche Geschäfte der GbR auf die kurzfristige
Umschichtung von Vermögen angelegt sind.
4. Sind die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG erfüllt, können § 3 Nr. 40, § 3c EStG und § 8b Abs. 1 bis 6 KStG im
Rahmen der Gewerbeertragsermittlung der GbR als Mitunternehmerschaft, d. h. auf der Ebene der Gesamthand, auch nicht deshalb
Anwendung finden, weil einzelne Gesellschafter der GbR in einer Gesamtschau ihrer individuellen Tätigkeiten nicht hauptsächlich
finanzunternehmerisch tätig sind, da insoweit die Personengesellschaft als Unternehmen maßgebend ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1527 Nr. 18 TAAAG-90601
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