Dem ausscheidenden Sozius einer Insolvenzverwaltungs-GbR nachträglich zufließende Vergütungsanteile für zum Zeitpunkt des
Ausscheidens bereits eröffnete, aber noch nicht abgerechnete „schwebende” Insolvenzverfahren nachträglicher laufender Gewinn,
kein Bestandteil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns
Leitsatz
1. Die Gewinnrealisierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters tritt grundsätzlich erst mit der Zustimmung des Insolvenzgerichtes
zu dem Vorschuss oder der Vergütung nach Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein; bis zu dieser Zustimmung handelt
es sich um schwebende Geschäfte, bei denen ungeachtet der rechtlichen Entstehung eines Vergütungsanspruches eine Bilanzierung
nicht erfolgen darf.
2. Wird bei Ausscheiden eines Sozius aus einer GbR, die u. a. Insolvenzverwaltungen betreibt, vereinbart, dass der ausscheidende
Sozius künftig noch den ihm nach seiner prozentualen Gewinnbeteiligung zustehenden Anteil an sämtlichen bereits eröffneten,
noch laufenden und deswegen noch nicht abrechenbaren Insolvenzverwaltungs-Mandaten erhalten soll, so gehören die nach Beendigung
und Abrechnung dieser Mandate in den Folgejahren dem ausgeschiedenen Sozius zufließenden Vergütungsanteile nicht zu seinem
tarifbegünstigen Veräußerungsgewinn, sondern sind in den Folgejahren nach § 24 Nr. 2 EStG als nachträglicher laufender Gewinn
aus selbstständigen Einkünften zu versteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1544 Nr. 18 GAAAG-90598
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