Erfolgt in einem Fall, in dem die an einem Umsatz beteiligten Parteien vereinbart haben, dass die Bezahlung der Vergütung für Bauleistungen oder Bau- und Montageleistungen die Erklärung der Abnahme ihrer Ausführung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll dieser Leistungen voraussetzt, die Erbringung der Dienstleistung im Sinne von Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aufgrund eines solchen Umsatzes im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Bauleistungen oder der Bau- und Montageleistungen oder im Zeitpunkt der Abnahme der Ausführung dieser Leistungen durch den Auftraggeber, die im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde?
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