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BFH 14.03.2018 X R 17/16, StuB 15/2018 S. 560

Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten

(1) Für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. (2) Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. (3) Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmeüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz. 11 f. des NWB WAAAD-99805, BStBl 2005 I S. 1019 = Kurzinfo StuB 2005 S. 1023 NWB TAAAB-74883; Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 4a EStG; § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

Praxishinweise

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahm...