Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679, ABl. EU L 119/1 vom (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
I. Allgemeines
1Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält u. a. nicht nur die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) und das BDSG, sondern auch die AO und verschiedene Steuergesetze. Die Vorschrift des § 2a regelt, welche dieser Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO (vgl. § 1) anzuwenden sind.
II. Geltung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten in sachlicher Hinsicht
1. im Anwendungsbereich der AO
2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO gelten nach Abs. 1 Satz 1 die entsprechenden Regelungen der AO sowie die einschlägigen Vorschriften der Steuergesetze – vorbehaltlich vorrangiger Regelungen des EU-Rechts (s. Abs. 3) – nicht nur bei der Datenverarbeitung durch (Bundes- oder Landes-)Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2), sondern auch be...