Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er rechnete als "Schmerzspezialist im Fachgebiet Orthopädie" Leistungen der speziellen Schmerztherapie bzw. interventionellen Radiologie nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30731 (Plexusanalgesie, Spinal- oder Periduralanalgesie) und 34503 (Bildwandlergestützte Intervention an der Wirbelsäule) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in einem weit höheren Umfang ab als der Durchschnitt seiner Fachgruppe. Die Beklagte erkannte die weit überdurchschnittliche Durchführung ambulanter minimal-invasiver Schmerztherapie als Praxisbesonderheit an und gewährte dem Kläger auf Antrag jeweils rückwirkend Honorarzuschläge zum Ausgleich für die wegen ihrer relativ häufigen Ansetzung nur mit einer relativ geringen Quote vergüteten Leistungen nach GOP 30731 und 34503.
Fundstelle(n): TAAAG-90183
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