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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 SF 577/18 E

Gesetze: GKG § 3; GKG § 21

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache bestimmt im Rahmen der Kostengrundentscheidung für die spätere Kostenfestsetzung verbindlich, ob es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt.

2. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache ist bei teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz und Nichtzulassungsbeschwerden, vgl. GKG KV Nr. 7504) auch zur Entscheidung berufen, ob die Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist oder nicht erhoben wird.

3. Die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung mit der Folge einer Reduzierung oder Aufhebung des Kostenansatzes setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler voraus. Ein solch schwerer Fehler des Beschwerdegerichts, das die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung bestätigt, liegt nicht vor, wenn das Gericht des anderen Rechtsweges, an das verwiesen worden ist, seine örtliche Zuständigkeit auf Grund anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage verneint, und den Rechtsstreit (örtlich) weiter verweist. Die Annahme unrichtiger Sachbehandlung kommt in diesem Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die geltend gemachte alternative Entscheidung über die Kosten nicht gesetzlich vorgegeben war, sondern im Ermessen des Gerichts stand (GKG KV Nr. 7504).

Fundstelle(n):
RAAAG-90162

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