Nach dem Wortlaut der Regelung liegt die Änderungsbefugnis im Ermessen des FA. Das Ermessen ist entspr. dem Zweck der Ermächtigung
auszuüben und die Grenzen des Ermessens müssen eingehalten werden.
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung eines Bescheids erforderlichen tatsächlichen
Voraussetzungen vorliegen, obliegt dem FA.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA durch das FG ist grds. der Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung.
Zu den Anforderungen an die Konkretisierung eines Antrags auf „schlichte” Änderung in Schätzungsfällen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 10 DStRE 2019 S. 582 Nr. 9 EFG 2018 S. 1426 Nr. 17 KÖSDI 2018 S. 21033 Nr. 12 JAAAG-90023
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