Berücksichtigung von Verlusten aus früheren Wirtschaftsjahren bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren
Schuldzinsen
Leitsatz
Der Gewinnbegriff i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch Verluste, die aber die Überentnahmen nicht erhöhen dürfen und deshalb
nur mit Unterentnahmen (Einlagenüberschüssen) zu verrechnen sind. Im jeweiligen Veranlagungszeitraum sind Einlagenüberschüsse
dieses Jahres zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Nicht verrechnete Verluste sind getrennt festzuhalten und
vorzutragen (vgl. ); in den nachfolgenden Jahren sind diese fortgeschriebenen Verluste
primär mit Unterentnahmen (Einlagenüberschüssen) zu verrechnen (vgl. /05, BStBl
I 2005, 1019, Rz. 11, Rz. 15a Abwandlung Beispiel 2 c).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 456 Nr. 6 ZAAAG-90009
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