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OLG Frankfurt/M. 06.07.2018 3 U 22/17, NWB 31/2018 S. 2238

Satzungsänderung | Zulässigkeit einer offenen Abstimmung

Der im Wege einer nicht geheimen Abstimmung herbeigeführte Beschluss zur Änderung einer Vereinssatzung ist wirksam, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden für eine offene Abstimmung ausgesprochen hat.

Anmerkung:

Nach Auffassung des Gerichts gehen weder die Vereinssatzung noch das Gesetz grds. von der Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung aus. Es sei vielmehr erst dann fehlerhaft, nicht geheim abzustimmen, „wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens diesen an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern“. Der Fall hat dadurch Brisanz, dass die Änderung die Satzung eines Vereins betraf, in dem bis zum Jahre 2015 Mitglied „jeder Mann“ werden konnte, der die Vereinszwecke fördert. Im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung diskutierten die Mitglied...