BFH Beschluss v. - II S 2/01

Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung von PKH durch nicht postulationsfähige Person

Gesetze: FGO §§ 62a, 142

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zuzulassen. Gleichzeitig begehrt er unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist zulässig; daran ändert nichts, dass er vom Antragsteller selbst als einer nach § 62a FGO nicht postulationsfähigen Person unterzeichnet worden ist. Denn gemäß § 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 155 FGO entfällt der Vertretungszwang für alle Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO). Angesichts des somit innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam eingereichten Antrags hat der Senat bei der Prüfung der Prozessaussichten von demjenigen Rechtsmittel auszugehen, das zu dem vom Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366, und vom IV S 7/93, BFH/NV 1995, 31). Das ist hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO).

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren bietet schon deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO), weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO offensichtlich nicht gegeben sind.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn die Vorinstanz hat den Streitfall in Übereinstimmung mit der insoweit unumstrittenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Auch sind bei summarischer Prüfung keinerlei Verfahrensmängel erkennbar, deren Vorliegen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen könnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 793
BFH/NV 2003 S. 793 Nr. 6
DAAAA-70185