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Einkommensteuer | Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum auf die Erben aus Billigkeitsgründen
Liegt im Einzelfall kein ungewollter Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands vor, scheiden gemäß sachliche Billigkeitsmaßnahmen aus.
Mit diesem Urteil stellt der BFH klar, dass die geänderte Rechtsprechung des BFH, die eine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG abgelehnt hat, nicht durch Billigkeitsmaßnahmen unterlaufen werden kann. Nachdem die vom Großen Senat des BFH selbst angeordnete Vertrauensschutzregelung ausgelaufen ist, besteht erhöhter Bedarf für eine Gestaltungsberatung vor zu erwartenden Erbfällen.