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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 3025/17

Gesetze: SGB X § 45

Leitsatz

Leitsatz:

Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Versicherte, nachdem sie bei ihrem Antrag auf Altersrente die vom selben Rentenversicherungsträger bezogene Witwenrente angegeben hatte, nach Bewilligung der Altersrente diesen Bezug dem für die Witwenrente zuständigen Dezernat nicht mitteilt; denn es muss nicht jedem einleuchten, dass ein Rentenbezug vom selben Versicherungsträger diesem mitzuteilen ist und die in den Bescheiden erteilten Hinweise erfassen diesen Fall nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAG-89639

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