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Veräußerung eigener Anteile
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Werden eigene Anteile durch die Gesellschaft veräußert, handelt es sich wirtschaftlich nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kapitalerhöhung.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Eigene Anteile | 0819 | Erworbene eigene Anteile |
Kapitalrücklage | 0841 | Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag |
Andere Gewinnrücklagen | 0848 | Andere Gewinnrücklagen aus dem Erwerb eigener Anteile |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2347 | Aufwendungen aus dem Erwerb eigener Anteile |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Eigene Anteile | 2909 | Erworbene eigene Anteile |
Kapitalrücklage | 2925 | Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag |
Andere Gewinnrücklagen | 2961 | Andere Gewinnrücklagen aus dem Erwerb eigener Anteile |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6918 | Aufwendungen aus dem Erwerb eigener Anteile |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
3100 | Kapitalrücklage | |
3240 | Andere Gewinnrücklagen | |
6940 | Sonstige Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 272 Abs. 1a HGB, § 272 Abs. 1b HGB, § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, R 8.5 Abs. 1 KStR 2015.
3. Wie wird kontiert?
3.1 Handelsrecht
Bei der Veräußerung der eigenen Anteile durch die Gesellschaft handelt es s...