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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 12 | Kindergeld: Bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht ist Ausübung der inländischen Tätigkeit entscheidend

Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausüben. Wie der BFH klargestellt hat, kommt es bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an.

Wir haben noch ein Urteil für Sie zum Kindergeld. – Betroffen sind Gewerbetreibende, die im EU-Ausland leben und im Inland gewerbliche Einkünfte erzielen.

Wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf seinen Antrag hin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, kann grundsätzlich Kindergeld nur für die Monate beanspruchen, in denen inländische Einkünfte erzielt werden.

Fraglich war: Kommt es bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der monatsweisen Betrachtung darauf an, wann das Entgelt zugeflossen ist? Oder ist es darauf abzustellen, wann die inländische Tätigkeit ausgeübt wurde? – Der BFH hat jetzt entschieden: Nicht der Zufluss der Einnahmen ist maßgebend, sondern die Ausübung der Tätigkeit.

Im Streitfall l...