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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3294/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

Leitsatz

  1. Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Lehrgangs beim Studieninstitut für Kommunale Verwaltung handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

  2. Für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Fundstelle(n):
XAAAG-89474

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