Einkünfteerzielungsabsicht eines Pensionssicherungsvereins:
Erfüllung der Pensionsverpflichtungen als Gegenleistung –
Werbungskostenüberschuss aufgrund verdeckter Zinsanteile der
Rentenzahlungen – Geltung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG für
fiktive Werbungskosten
Leitsatz
Die Einkünfteerzielungsabsicht eines Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielenden Pensionssicherungsvereins entfällt nicht deshalb,
weil er mit der Verpflichtung zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen des Treugebers aus den Erträgen des hierzu überlassenen
Wertpapiervermögens zugleich eine Gegenleistungsverpflichtung in Gestalt der in den Rentenzahlungen enthaltenen verdeckten
Zinsanteile übernommen hätte und diese Zinsanteile als – vor Anwendung des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG –die Einnahmen
übersteigende Werbungskosten zu qualifizieren wären.
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