Auflösungsverlust bei GmbH-Insolvenz: Anspruch auf Änderung
des bestandskräftigen Steuerbescheids des Realisierungsjahres wegen neuer
Tatsachen
Leitsatz
Auch bei einem über 10 Jahre währenden Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH trifft den Steuerberater, der für
einen der beteiligten Gesellschafter die Einkommensteuererklärung für das Jahr der Verfahrensbeendigung ohne die Deklaration
des Auflösungsverlustes einreicht und den daraufhin ergehenden Steuerbescheid bestandskräftig werden lässt, ein die Änderung
dieses Bescheids wegen neuer Tatsachen ausschließendes grobes Verschulden, das sich der vertretene Gesellschafter zurechnen
lassen muss.
Hat der steuerliche Berater Kenntnis von der Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG, ist er gehalten,
bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den für den Realisierungszeitpunkt maßgeblichen Status des Insolvenzverfahrens
zu überprüfen (vgl, Urteil des FG Bremen, vom 2 K 148/03 (1), EFG 2004, 508).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 272 Nr. 9 DStR 2019 S. 80 Nr. 1 DStRE 2019 S. 1042 Nr. 16 EFG 2018 S. 1247 Nr. 15 GmbH-StB 2018 S. 337 Nr. 10 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 8 CAAAG-89468
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