Keine Aufhebung der Vollziehung einer Wettbürosteuer-Anmeldung in Bremen trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die Bremer Wettbürosteuer gemäß §
11 Abs. 2 VergnStG BR als örtliche Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsungsgebot
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm
der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand – dem Aufwand des Wettenden, der durch den Einsatz von privaten
Mitteln zum Abschluss und der Verfolgung einer Wette in einem Wettbüro entsteht, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten
möglich ist – fehlt.
2. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts kommt eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht,
wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. Ein solches
berechtigtes Interesse ist nicht gegeben, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung auf erheblichen
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer der Steueranmeldung zugrunde liegenden neuen landesgesetzlichen Vorschrift beruhen,
wenn bei einer neu eingeführten Steuer mit deren Erhebung nach der Gesetzesbegründung Lenkungsziele verfolgt werden (hier:
„ökonomische Regulierung des ausufernden Marktes der Wettvermittlungsstellen in Bremen”), es um eine geringe Zahl von weniger
als 50 Steuerpflichtigen geht, ins Gewicht fallende haushaltsrelevante Einnahmen aus der Steuer nicht erzielt werden und wenn
zudem dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug keine irreparablen Nachteile drohen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAG-89462
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