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ThürDSG § 65

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAG-89457

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