NDSG § 31
Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Erstes Kapitel: Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren
Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.
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FAAAG-89454