NDSG § 27

Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Erstes Kapitel: Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 27 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Verantwortliche so weit wie möglich zwischen auf Tatsachen beruhenden Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Daten zu unterscheiden.

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FAAAG-89454