NDSG § 21

Erster Teil: Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Fünftes Kapitel: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz

§ 21 Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht

Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

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FAAAG-89454