Dritter Abschnitt: Besondere Verarbeitungssituationen
§ 9 Videoüberwachung
(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist nur zulässig, soweit und solange sie
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder
zur Wahrnehmung des Hausrechts
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Die Beobachtung nicht-öffentlich zugänglicher Bereiche ist über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
(2) 1Die Speicherung (Videoaufzeichnung) oder Verwendung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit und solange sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
(3) Videobeobachtung und Videoaufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAG-89453