Zweiter Abschnitt: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Bei nicht-öffentlichen Dritten sollen personenbezogene Daten nur unter den in § 6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erhoben werden.
(2) 1Werden personenbezogene Daten bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.
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VAAAG-89453