Suchen
HmbDSG § 27

Siebenter Abschnitt: Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. unbefugt verarbeitet, oder

  2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAG-89453

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden