Sechster Abschnitt: Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 21 Rechtsstellung [1]
(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, in das sie beziehungsweise er gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berufen wird.
(2) 1Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft. 2Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(3) 1Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder durch Entlassung. 2Die Entlassung wird mit der Zustellung der Entlassungsurkunde wirksam.
(4) 1Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Beamtin oder einen Beamten ihrer beziehungsweise seiner Behörde zur Vertreterin oder zum Vertreter. 2Die Vertretungsbefugnis besteht nach dem Ende der Amtszeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bis zur Ernennung einer Amtsnachfolgerin oder eines Amtsnachfolgers fort.
(5) 1Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom (HmbGVBl S. 23), zuletzt geändert am (HmbGVBl S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall. 2Die Inanspruchnahme von Urlaub hat sie oder er ihrer oder seiner Vertretung anzuzeigen.
(6) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof nur, soweit ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAG-89453
1Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 7 Abs. 2 Gesetz v. (HmbGVBl S. 145) gilt die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ein Amt nach § 21 dieses Gesetzes berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach § 21 dieses Gesetzes begonnen.