Dritter Abschnitt: Besondere Verarbeitungssituationen
§ 11 Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher und historischer Forschung sowie Statistik
(1) 1Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen dürfen für bestimmte Vorhaben personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke verarbeiten, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. 2Einer Einwilligung bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann oder erheblich beeinträchtigt würde. 3Die an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen weiter übermittelt oder für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verarbeitet werden.
(2) 1Personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind, soweit und sobald der Forschungs- oder Statistikzweck dies zulässt, dergestalt zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung), es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. 2Anderenfalls sind sie sobald möglich zu pseudonymisieren (Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679). 3Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können, dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck oder die berechtigten Interessen der betroffenen Person dies erfordern. 4§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die wissenschaftliche oder historische Forschung oder Statistik betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
die betroffene Person eingewilligt hat oder
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(4) An Dritte oder Stellen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn diese sich verpflichten, die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
(5) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die Verwirklichung des wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecks oder des Statistikzwecks voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.
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VAAAG-89453