Teil 4: Übergangsvorschrift, Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 70 Übergangsvorschrift
(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das bestehende Amtsverhältnis der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ein solches nach diesem Gesetz überführt. 2Ihre statusrechtliche Stellung bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 53 gelten bis zum für vor dem bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Verfahrensverzeichnisse und Dokumentationen aus den §§ 8 und 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl NRW S. 542) in der bis zum geltenden Fassung.
(3) Abweichend von § 55 gelten bis zum für vor dem bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum geltenden Fassung.
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KAAAG-89448