DSG NRW § 66

Teil 3: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Kapitel 7: Ergänzende Vorschriften

§ 66 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-89448