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BbgDSG § 33

Abschnitt 6: Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten

§ 33 Strafvorschrift

1Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 32 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 3Antragsberechtigt sind die betroffenen Personen, die Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte.

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WAAAG-89444

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