Teil 5: Schlussvorschrift
§ 72 Übergangsvorschriften
(1) Vor dem eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, spätestens bis zum mit § 62 Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen.
(2) 1Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ernannt. 2Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. 3Die Amtszeit gilt nach § 9 Absatz 3 Satz 1 als zum begonnen. 4Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.
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MAAAG-89443