BlnDSG § 54
Teil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 54 Zusammenarbeit mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Fundstelle(n):
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MAAAG-89443