Teil 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 3: Rechte der betroffenen Person
§ 41 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat für jedermann zugänglich zumindest Informationen zur Verfügung zu stellen über
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
das Recht, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und
die Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Fundstelle(n):
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MAAAG-89443