Teil 2: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 2: Besondere Verarbeitungssituationen
§ 22 Fernmess- und Fernwirkdienste
(1) 1Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen oder mittels einer Übertragungseinrichtung in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen nur auslösen (Fernwirkdienste), wenn die betroffene Person zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes der Dienste unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. 2Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. 3Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.
(2) Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person in zumutbarer Weise erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist, und wenn der Teilnehmer den Dienst jederzeit abschalten kann, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist.
(3) 1Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 einwilligt. 2Wird die Einwilligung verweigert oder widerrufen, dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.
(4) 1Soweit im Rahmen von Fernmess- und Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. 2Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.
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MAAAG-89443