Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 4: Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 10 Rechtsstellung
(1) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(3) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersteht der Rechnungsprüfung des Rechnungshofs, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht von allen mit den Aufgaben dieses Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Amtszeit keine andere mit diesem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2Insbesondere darf sie oder er neben diesem Amt kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 3Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(5) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erforderlich.
(6) 1Im Übrigen wird die Rechtsstellung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Vertrag geregelt. 2Soweit in diesem Gesetz und im Vertrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind, finden die für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin geltenden Vorschriften in dem Umfang sinngemäß Anwendung, als sie dem Wesen des Amtsverhältnisses entsprechen.
Fundstelle(n):
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MAAAG-89443