BayDSG Art. 29

Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel 8: Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

Art. 29 Verarbeitung zu anderen Zwecken und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, DNA-Untersuchungen [1]

(1)  1Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in Art. 28 Abs. 1 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in Art. 28 Abs. 1 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e DSGVO vorliegen oder dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(3)  1Zur Vermeidung von DNA-Trugspuren können Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen wahrnehmen und dabei möglicherweise mit Spurenmaterial in Kontakt geraten, mit deren schriftlicher Zustimmung Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden, um hieraus gewonnene DNA-Identifizierungsmuster zu verarbeiten und mit Spurenmaterial automatisiert abzugleichen. 2Die Entnahme der Körperzellen erfolgt mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder eines hinsichtlich seiner Eingriffsintensität vergleichbaren Verfahrens. 3Vor Erteilung der Zustimmung ist die betroffene Person über den Zweck der Verarbeitung sowie das Verfahren der Erkennung von DNA-Trugspuren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann. 4Die Verwendung der entnommenen Körperzellen ist nur zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nach Satz 1, die Verarbeitung des DNA-Identifizierungsmusters nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken zulässig.

(4)  1Die DNA-Identifizierungsmuster werden in einer hierfür eingerichteten polizeilichen Datei gespeichert. 2Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist nicht erforderlich.

(5)  1Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu pseudonymisieren. 2Abgleiche mit diesen sind zu protokollieren. 3Die Protokolldaten sind eigenständig zu speichern und dürfen nur zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verwendet werden. 4Soweit die Protokolldaten hierfür nicht mehr benötigt werden, spätestens aber nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, sind sie zu löschen.

(6)  1Die nach Abs. 3 gewonnenen Körperzellen sind zu vernichten und die erhobenen Daten zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. 2Die Vernichtung der Körperzellen und die Löschung der erhobenen Daten hat spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die betroffene Person letztmals mit Spurenmaterial in Kontakt treten konnte.

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CAAAG-89442

1Anm. d. Red.: Art. 29 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 301) mit Wirkung v. .