BFH Beschluss v. - II B 84/02

Frage der Verwirkung des Steueranspruchs durch bloßen Zeitablauf während eines Einspr.-Verfahrens ist geklärt

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war mit vier weiteren Personen Miteigentümer eines Grundstücks in X. Die Miteigentümer hatten das Grundstück im Juni 1981 in Wohnungseigentum aufgeteilt und mehrere Wohnungen an Dritte veräußert. Im Februar 1987 setzten sie sich hinsichtlich der verbliebenen Wohnungen dergestalt auseinander, dass jeder von ihnen eine oder mehrere Eigentumswohnungen zu Alleineigentum erhielt. Auf den Kläger entfielen dabei drei Wohnungen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nahm ein Tauschgeschäft an und bestimmte den Wert der Gegenleistung des Klägers nach seinem Anteil am Verkehrswert der den Tauschpartnern zugefallenen Wohnungen. Durch Änderungsbescheid vom setzte er die Steuer auf ... DM fest. Der Bescheid erging während eines bereits laufenden Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger die völlige Steuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geltend gemacht hatte. Die Vollziehung der Steuer wurde im Januar 1989 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom zurückgewiesen.

Auch die Klage, mit der der Kläger zusätzlich geltend machte, der Steueranspruch sei verwirkt, blieb erfolglos. Zur Frage der Verwirkung führte das Finanzgericht (FG) aus, allein der Umstand, dass zwischen der Einlegung des Einspruchs und dem Ergehen der Einspruchsentscheidung ein Zeitraum von annähernd zwölf Jahren liege, könne nicht zur Verwirkung des Steueranspruchs geführt haben. Es sei unbeachtlich, dass das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung verpflichtet gewesen sei. Eine Verwirkung könne nur bezüglich eines Rechts eingreifen. Abgesehen vom reinen Zeitablauf seien keine Umstände feststellbar, die ein Vertrauen des Klägers darauf gerechtfertigt hätten, das FA werde auf die Steuer verzichten.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob sich bei über Jahrzehnte unbearbeitet gebliebenen Einsprüchen wegen der bereits vorliegenden Steuerfestsetzung niemals die Verwirkungsfrage stellen könne und ob nicht auf das mit der Steuerfestsetzung verfolgte Ergebnis abzustellen sei. Den Fragen komme vor dem Hintergrund der Ausführungen des (BStBl II 1972, 306) allgemeine Bedeutung zu.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig.

1. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung führt der Zeitablauf allein noch nicht zur Verwirkung. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. , BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12, m.w.N., sowie BFH-Beschlüsse vom II B 77/94, BFH/NV 1996, 262, und vom VII B 171/97, BFH/NV 1999, 3). Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einen erneuten oder einen weiteren Klärungsbedarf begründen. Ein derartiger Gesichtspunkt ist insbesondere nicht seinem Hinweis auf die Ausführungen des FG zu entnehmen, wonach eine Verpflichtung wie die des FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung nicht der Verwirkung anheim fallen könne. Mit diesem Hinweis hat das FG nicht die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsätze zur Verwirkung verändert oder ergänzt; vielmehr ist es lediglich dem Einwand des Klägers begegnet, das Nichtbeachten der Verpflichtung des FA, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen, komme zum bloßen Zeitablauf als maßgeblicher vertrauensbildender Umstand hinzu. In diesem Sinnzusammenhang entsprechen die Ausführungen des FG der Rechtsprechung des BFH, der in den zitierten Entscheidungen ebenfalls der Tatsache, dass das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung verpflichtet war, für die Frage der Verwirkung keine zum Zeitablauf hinzutretende Bedeutung beigemessen hat. Diese Ausführungen enthalten entgegen dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht die Aussage, eine Verwirkung könne es im Einspruchsverfahren nicht geben. Die behauptete Abweichung des FG von der zitierten Entscheidung des BVerfG sowie von dem BFH-Urteil in BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12 liegt nicht vor.

2. Soweit der Kläger sinngemäß die weitere Rechtsfrage aufwirft, ob nicht bei einem jahrzehntelangen Untätigbleiben der Steuerbehörde allein der Zeitablauf zu einer Verwirkung führen könne, ist diese Rechtsfrage im Streitfall nicht klärungsfähig, weil das FA nicht jahrzehntelang untätig geblieben ist. Das FA ist vielmehr im Einspruchsverfahren letztmals im Januar 1989 durch einen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides zeitnah und dann wieder durch das Anschreiben an den jetzigen Steuerbevollmächtigten vom tätig geworden. Dazwischen liegt ein Zeitraum von etwa neun Jahren und neun Monaten. Dies entspricht genau dem Zeitraum, der dem Urteil des BFH in BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12 zugrunde lag, und nicht einem Zeitraum von Jahrzehnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1534
BFH/NV 2003 S. 1534 Nr. 12
FAAAA-70141