Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei aus Entgeltumwandlung resultierenden Zahlungen an eine überbetriebliche Unterstützungskasse
zur Finanzierung einer Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
1. Anders als bei einer Pensionszusage, bei der die Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer eine Altersversorgung zusagt
und in diesem Zusammenhang selbst Aufwendungen zu ihren Lasten tätigt, handelt es bei der Entgeltumwandlung um eine arbeitnehmerfinanzierte
Altersversorgung, die der Arbeitnehmer aus seinen eigenen vertraglich bestehenden Gehaltsansprüchen speist. Die Entgeltumwandlung
ist damit zumindest wirtschaftlich lediglich Teil der Gehaltsverwendung durch den Geschäftsführer.
2. Die Entgeltumwandlung führt bei der Kapitalgesellschaft nicht zu einer Vermögensminderung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
liegt daher selbst dann nicht vor, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzahlung lediglich ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 47 DStRE 2017 S. 38 Nr. 1 DStZ 2017 S. 138 Nr. 5 EFG 2016 S. 1634 Nr. 19 KÖSDI 2016 S. 20033 Nr. 11 JAAAG-89337
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