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Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der Bemessungsgrundlage um Verluste aus Folgeverkäufen
(1) Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. (2) Bei der Vereinfachungsregelung des Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann (Bezug: § 3 Abs. 12 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).
(1) Die klagende Kfz-Händlerin, eine OHG, führte auch sog. „Streckengeschäfte“ durch. Bei neun Neuwagenverkäufen nahm sie jeweils ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, und b...BStBl 2008 II S. 909