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Zur Befangenheit eines Wirtschaftsprüfers
Die Mitgliedschaft eines für die Unternehmensbewertung einer Aktiengesellschaft im gerichtlichen Spruchverfahren bestellten Wirtschaftsprüfers als Sachverständigen im IDW und dessen Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) begründet als solche ebenso wenig eine Besorgnis der Befangenheit wie eine frühere Tätigkeit als Privatgutachter im Auftrag eines Hauptanteilseigners in anderen (Spruch-)Verfahren und für andere Aktiengesellschaften ().
Eine Nähe zur Partei, sei es durch Geschäftsbeziehungen oder vorherige gutachterliche oder beratende Tätigkeiten, kann zwar die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Dass ein Sachverständiger seine fachlich begründete Meinung zu einer in...