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Überarbeitung von IDW RH HFA 1.005 zu den Anhangangaben zu bestimmten Finanzinstrumenten
Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat eine überarbeitete Fassung des IDW Rechnungslegungsweises: Anhangangaben nach § 285 Nr. 18 bis 20 HGB zu bestimmten Finanzinstrumenten (IDW RH HFA 1.005) verabschiedet. Anlass der Überarbeitung war die Änderung der §§ 285 Nr. 20, 314 Abs. 1 Nr. 12 HGB durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, nach der nicht mehr nur für gem. § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente, sondern für alle mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente folgende Angaben zu machen sind:
Die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie
Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger ...