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AGB | Münzgeldklausel unwirksam
Die Klausel „BARTRANSAKTION Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 €.“ Ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen.
Erneut hat ein Verbraucherschutzverband mit seiner Klage gegen eine Bank-AGB Erfolg. Die angefochtene Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Zwar regelt die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst, für den die Bank als vertragliche Hauptleistung grds. ein Entgelt verlangen kann. Jedoch erfasst sie auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. S. 2169Damit enthält sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen P...