Manchmal ist es besser, zu verzichten
Es gibt keine Pauschallösungen beim Vorsteuerabzug
Soll ein Besitzeinzelunternehmen gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft beispielsweise in eine GmbH eingebracht werden, kann eine Realisierung der stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden. Bedingung für eine steuerliche Begünstigung ist, dass sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzeinzelunternehmens in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Doch was, wenn zwar das „gesamte“ Einzelunternehmen samt Maschinen und Kundenstamm eingebracht, der Anteil an dem der GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstück jedoch zurückbehalten wird? Unschädlich wäre dies grundsätzlich in den Fällen, in denen das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen gehört und keine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellt. Mit hat der Bundesfinanzhof den Umfang des Betriebsvermögens in Fällen einer steuerneutralen Einbringung konkretisiert. Die Entscheidung nimmt Strahl auf zum Anlass, die Möglichkeiten und Risiken von Umstrukturierungsfällen im Zusammenhang mit Betriebsaufspaltungen zu beleuchten.
Von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen sind grundsätzlich die im Umsatzsteuergesetz explizit genannten steuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Durch Ausübung einer Option kann der Unternehmer allerdings bestimmte dort genannte Umsätze als steuerpflichtig behandeln und sich somit den ansonsten unzulässigen Vorsteuerabzug sichern. Dieser Verzicht auf die Steuerbefreiung spielt in der Praxis insbesondere bei Finanz- und Vermietungsumsätzen sowie der Übertragung von Immobilien eine große Rolle. Bei einer Nutzungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt es allerdings zu beachten, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung eine Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke voraussetzt. Wird zum Beispiel ein Grundstück an einen Pauschallandwirt verpachtet, stellt sich somit die Frage, ob diese Überlassung schädlich ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung – außer bei Leistungen an Kleinunternehmer – wirksam erklärt werden. Hiergegen hat nun jedoch der für den Fall der Verpachtung von Grundstücken an einen Landwirt, der seine Umsätze nach § 24 UStG ermittelt, entschieden und damit einer beliebten Gestaltungsmöglichkeit den Boden entzogen. Die Praxisauswirkungen der Entscheidung sowohl auf Miet- und Pachtverträge mit Land- und Forstwirten als auch auf andere Unternehmer, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen besteuern, analysiert Becker auf und zeigt auf, in welchen Fällen es besser ist, auf eine Steuerbefreiung zu verzichten.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 2153
NWB CAAAG-88872