1. Die Prüfung, ob aus einer sexuell motivierten Straftat im Kindesalter eine posttraumatische Belastungsstörung wahrscheinlich entstanden ist, erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung. Fehlen z.B. tatnahe Brückensymptome, spezifische Schulauffälligkeiten aus der Tatzeit sowie entsprechende psychiatrische Befunde und ergeben sich auch aus dem Gesamtbild (insbesondere den Lebensumständen) nur wenige Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, jedoch deutliche Hinweise auf eine schädigungsunabhängig entstandene emotional instabile Persönlichkeitsstörung, lässt sich der Kausalnachweis von Straftat und Schädigungsfolge nicht wahrscheinlich machen.
2. Die Ausübung des Fragerechts nach §§ 116 S. 2, 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO verlangt zwar keine konkrete Frageformulierung, darf sich aber auch nicht auf die inhaltlich substanzlose Behauptung beschränken, dass Gutachten sei oberflächlich und nicht frei von Widersprüchen, ohne diese Mängel zumindest ansatzweise zu erläutern, so dass kein Rückschluss auf eine konkrete Frage möglich erscheint.
Fundstelle(n): PAAAG-88807
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