1. Der Einrichtungsträger als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII muss sich den Verkehrswert vorhandenen Vermögens des Berechtigten nach dessen Tod entgegenhalten lassen; ein fiktiver Verbrauch ist nicht vorgesehen.
2. Weigert sich die Ehefrau des Berechtigten, ihr Vermögen für die Kosten der Heimunterbringung einzusetzen, kommt eine erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Betracht. Ein Anspruchsübergang auf den Sonderrechtsnachfolger findet jedoch nur statt, wenn der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessens bereits vor dem Tod des Berechtigten eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-EV 2018 S. 260 Nr. 8 IAAAG-88776
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