Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnissen
Geminderte Verlustübernahmeverpflichtung durch die vertragliche Möglichkeit, Kapitalrücklagen zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrages zu verwenden
Nach der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts und des steuerlichen Reisekostenrechts vom kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird (sog. „dynamischer Verweis“).
Für Gewinnabführungsverträge die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden waren, bestand aber keine Verpflichtung zur Anpassung, wenn die Verträge den Anforderungen des bisherigen § 17 KStG entsprachen. Die Unternehmen hatten die Möglichkeit, Verträge die den bisherigen Anforderungen nicht genügten, durch Aufnahme des Verweises auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2014 anzupassen (§ 34 Abs. 10b KStG).
In der Praxis ist festgestellt worden, dass in einigen - nicht im Zuge der o.a. Übergangsregelung an den dynamischen Verweis angepassten - Verträgen nur eine geminderte Verlustübernahmeverpflichtung vereinbart wurde. Eine Vereinbarung, dass ein sonst entstehender Jahresfehlbetrag auch durch die Auflösung von Kapitalrücklagen ausgeglichen werden kann, stellt keine ausreichende Verlustübernahmevereinbarung i.S.v. § 17 Satz 2 Nr.2 KStG a.F. i.V.m. § 302 AktG dar. Die Vorschrift des § 302 Abs. 1 AktG erlaubt nur eine Minderung der Verlustübernahmeverpflichtung durch die Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, nicht jedoch durch die Auflösung von Kapitalrücklagen.
Ich verweise insoweit auf das rechtskräftige ), das im Nachgang zum Revisionsverfahren ergangen ist. In gleich gelagerten Fällen bitte ich die Organschaft nicht anzuerkennen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 2770- 2018/0013 - St 131
Fundstelle(n):
KSt-Kartei
NW KStG §
17 Karte Karte
2
DB 2018 S. 1700 Nr. 29
DStR 2018 S. 1869 Nr. 36
GmbHR 2018 S. 1092 Nr. 20
UAAAG-88733