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Strafbarkeit unrichtiger und verschleiernder Darstellungen im Jahresabschluss nach § 331 Nr. 1 HGB
Anwendung der Zentralnorm des Bilanzstrafrechts
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 331 Nr. 1 HGB
§ 331 Nr. 1 HGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wer
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft [Täterkreis]
in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB [Tatgegenstände]
die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert [Tathandlung].
II. Täterkreis
Täter kann nicht jeder sein, sondern nur ein „Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft“ (§ 331 Nr. 1 HGB). Für die betriebliche Praxis sind zwei Ergänzungen wichtig: Zum einen ist bei mehrgliedrigen Organen zu beachten, dass sich jedes Mitglied des Organs als Täter strafbar machen kann, unabhängig davon, wie die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis und die Ressortaufteilung im Innenverhältnis geregelt sind.
Zum anderen führt zu einer beachtlichen Ausweitung des Täterkreises, dass sich der Begriff des „vertretungsberechtigten Organs“ der ganz h. M. zufolge auch nach tatsächlichen Kriterien bestimmen soll. Dies betrifft etwa den Fall der unwirksamen Bestellung...