Besteuerungsrecht für Einkünfte eines Auslandsmitarbeiters
bei kombifinanzierten Entwicklungshilfeprojekten
Leitsatz
1. Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der als sogenannter Auslandsmitarbeiter im Rahmen eines gemischt
finanzierten (teils aus deutschen öffentlichen Mitteln, teils aus EU-Mitteln) Projekts für die Entwicklungshilfe in Tunesien
tätig ist, unterliegen nicht der deutschen Besteuerung. Sie fallen nicht unter die sog. Entwicklungshelfer-Klausel des Art.
19 Abs. 3 DBA-Tunesien.
2. Aufgrund der vorzunehmenden projektbezogenen Betrachtungsweise des Art. 19 Abs. 3 DBA-Tunesien muss sich die ausschließlich
deutsche Finanzierung notwendigerweise auch auf das jeweilige Einzelprojekt beziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAG-88703
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